Ratgeber Wirtschaftsrecht Irak, Teil 3: Investitionsgesetz
16.04.2009  | Christian Engel   

Recht / Ratgeber Recht
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1. Irakisches Investitionsgesetz Nr. 13
2. Voraussetzungen für Investitionen
3. Sicherheiten und Begünstigungen
4. Verfahren zur Erteilung des Gewerbescheins
5. Sanktionen
6. Streitbeilegung

 

 

1. Irakisches Investitionsgesetz Nr. 13

Das Investitionsgesetz enthält eine Reihe von Garantien und Anreizen für in- und ausländische Investoren. Nach seiner Verabschiedung im Oktober 2006 trat es am 17. Januar 2007 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt National Investment Law No. 13 of 2006 inkraft. Mit dem Gesetz unterstreicht der Irak seinen Willen zur konsequenten Marktöffnung. Geschützt und gefördert werden der Technologietransfer und fast sämtliche Projekte im Produktions- und Dienstleistungssektor (Artikel 1 und Artikel 2).

Das Investitionsgesetz gilt nicht für die sensiblen Wirtschaftsbereiche (Artikel 29):

  • Förderung und Produktion von Öl und Gas
  • Banken- und Versicherungswesen

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Unter einem Projekt wird jegliche kommerzielle Aktivität verstanden, die mit Ziel und Zweck des Gesetzes vereinbar ist (Artikel 1–3). In den Schutzbereich des Gesetzes fallen demnach alle Barmittel, die über Bankkonten transferiert werden und der Projektumsetzung dienen, alle Sachleistungen und immateriellen Rechte (Artikel 21).

Die Projektförderung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht beeinflusst (Artikel 23). Die Abtretung, der Verkauf und Rückexport von Sachmitteln werden grundsätzlich gewährleistet (Artikel 24).

Herauszustreichen ist, dass ausländische Investoren den nationalen Investoren gleichgestellt sind. Diese Gleichstellung von nationalen und internationalen Investoren gilt sowohl nach dem irakischen Investitionsgesetz (Artikel 10) als auch nach dem kurdischen Investitionsgesetz (Artikel 3, siehe dazu hier).

 

2. Voraussetzungen für Investitionen

Artikel 14 bestimmt, welche Voraussetzungen vom Investor zu erfüllen sind:

  • schriftliche Benachrichtigung der National Investment Commission (zur Homepage) und der Investmentkommission des Gouvernements beziehungsweise der Region unverzüglich nach Installation der Sachanlagen über den Zweck des Projekts und den Beginn der Gewerbetätigkeit
  • eine ordnungsgemäße Buchführung, die von einem irakischen Prüfer zu testieren ist
  • Übermittlung einer Projektstudie zur wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie sämtlicher Informationen, die von der Kommission oder einer entsprechenden Behörde hinsichtlich der Finanzen und der Projektausführung abgefragt werden
  • Aufzeichnung aller zollfrei importierten Waren und ihrer Abschreibungszeiträume
  • Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen, nationalen und international anerkannten Qualitätsbestimmungen, gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherheit, Gesundheit, öffentlichen Ordnung und der Werte des Iraks

 

Auch wenn die Vorschrift insgesamt als klar angesehen werden kann, eröffnet sie der irakischen Verwaltung doch einen erheblichen Spielraum für Beurteilungen. Aufgrund der unbestimmten Formulierung, dass ein Investor sich an die öffentliche Ordnung und die Werte des Iraks zu halten habe, ist eine sehr weite Auslegung möglich.

 

3. Sicherheiten und Begünstigungen

Nach Artikel 11 können Unternehmer Konten eröffnen, die auf den Irakischen Dinar (ID) oder eine ausländische Währung laufen. Kapital und Einkünfte können in einer konvertiblen Währung ins Ausland repatriiert werden, nachdem eine etwaige Steuerschuld und gegebenenfalls weitere Forderungen der öffentlichen Hand beglichen worden sind. Notwendiges Land kann hier im Gegensatz zum kurdischen Investitionsgesetz nicht als vollwertiges Eigentum erworben, wohl aber gepachtet oder gemietet werden. Inländische oder ausländische Versicherungen können die Versicherung der Projekte übernehmen. Ein Handel mit Anleihen und Aktien an der irakischen Börse ist ebenso möglich wie die eigene Platzierung von Portfolien mit Anleihen und Aktien.

Gemäß Artikel 12 sollen nicht irakische Arbeitskräfte nur dann beschäftigt werden, soweit Iraker nicht die erforderlichen Qualifikationen haben. Ausländische Projektmitarbeiter genießen Aufenthaltsrecht und Erleichterungen bei der Visaerteilung.

Artikel 15 bestimmt, dass genehmigten Projekten eine Steuer- und Abgabenbefreiung für die ersten zehn Jahre gewährt wird. Die Befreiung gilt für Sonderwirtschaftszonen (development areas), die vom Ministerrat festgelegt werden. Bei irakischer Mehrheitsbeteiligung kann die Befreiung auf fünfzehn Jahre verlängert werden. Je nach Art des Projekts sind zusätzliche Vergünstigungen möglich. Vorauszugehen hat ein entsprechender Gesetzesentwurf durch den Ministerrat. Daher empfiehlt es sich, für jedes Projekt die entsprechenden Spezialgesetze zu suchen.

Artikel 17 garantiert, dass projektbezogene Vermögenswerte in den ersten drei Jahren nach Projektgenehmigung zollfrei importiert werden können. Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit Projekterweiterungen oder technischen Neuerungen eingebracht werden, sind von Abgaben befreit, soweit die Einfuhr innerhalb der ersten drei Jahre nach Benachrichtigung der Investmentkommission erfolgt. Projekten im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung, Ausbildung und Tourismus wird eine Steuer- und Abgabenbefreiung alle vier Jahre gewährt, vorausgesetzt, der Import findet innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung der entsprechenden Importliste durch die Investmentkommission statt. Nach Artikel 18 fallen Steuern und Abgaben bei der Zweckentfremdung zollfrei eingeführter Güter in voller Höhe an. Bei der Veräußerung des Projekts an einen anderen Investor können fortlaufende Vergünstigungen nur verlangt werden, wenn dasselbe Projekt weitergeführt wird (Artikel 23).