Ratgeber Wirtschaftsrecht Irak, Teil 4: Investitionsgesetz der Region Kurdistan
16.04.2009  | Christian Engel   

Recht / Ratgeber Recht
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1. Investitionsgesetz der Föderalen Region Kurdistan-Irak
2. Voraussetzungen für Investitionen
3. Sicherheiten und Begünstigungen
4. Verfahren zur Erteilung des Gewerbescheins
5. Sanktionen und Streitbeilegung
6. Zweigniederlassungen und Repräsentanzen in der Föderalen Region Kurdistan-Irak

 

 

1. Investitionsgesetz der Föderalen Region Kurdistan-Irak Nr. 4 von 2006

Nach Artikel 1 seiner Verfassung ist der Irak ein unabhängiger Staat mit föderaler Struktur. Der kurdische Landesteil ist als föderale Region in den Irak eingebunden. Artikel 117 der irakischen Verfassung bestimmt daher auch konsequent, dass Kurdistan samt seiner öffentlichen Verwaltung ein föderaler Gliedstaat des Irak ist.

Die Föderale Region Kurdistan-Irak hat also insoweit souveräne Rechte, wie diese nicht der irakischen Verfassung und den Bereichen, die der ausschließlichen Kompetenz des Nationalstaates Irak vorbehalten sind, widersprechen. Diese Exklusivitätsrechte sind in Artikel 110 der irakischen Verfassung bestimmt.

Ratgeber Wirtschaftsrecht Irak Teil 1: Das irakische Rechtssystem Teil 2: Gesellschaftsrecht und Unternehmensformen Teil 3: InvestitionsgesetzTeil 5: Steuerrecht Nützliche Links

Die Selbständigkeit der Föderalen Region Kurdistan-Irak ist mit eigener Haupstadt, Verwaltung, Amtssprache, Währung, Fahne, Nationalhymne und sogar Parlament und eigener Armee ausgesprochen stark ausgeprägt. Bei der Föderalen Region Kurdistan-Irak handelt es sich also um ein De-facto-Staatsgebilde, das de jure ein Teil des Irak ist. Der Artikel 115 der irakischen Verfassung unterstreicht dies. Danach wird den Regionen des Irak nicht nur Selbständigkeit in nicht konkurrierenden Regelungsbereichen eingeräumt, sondern deren Gesetzen explizit Vorrang gegeben, für den Fall, dass diese nicht ohne weiteres vereinbar mit nationalen Regelungen sind.

Investitionen in Kurdistan richten sich nach dem kurdischen Investitionsgesetz (Download hier), das eine regionale Parallelvorschrift zum irakischen Gesetz darstellt. Es ist jedoch zu beachten, dass Artikel 5 des irakischen Investitionsgesetzes von einer Koordinationspflicht der regionalen Behörden mit der nationalen Investitionskommission spricht. Des Weiteren sollen regionale Investitionspläne mit den nationalen Vorgaben vereinbar sein. Damit ist klar, dass die Investitionsgesetze der Föderalen Region Kurdistan-Irak und des Irak nicht gleichberechtigt nebeneinander stehen. Wie die praktische Handhabung im Konfliktfall aussieht, wird die Rechtsprechung zeigen.

Es soll jedoch bemerkt werden, dass sowohl das irakische als auch das kurdische Gesetz ausgesprochen investorenfreundlich ist. Insbesondere die gesetzlichen Regelungen als auch die Service-Plattform der Föderalen Region Kurdistan-Irak (siehe hier, geplant ist zudem eine eigene Plattform der Investmentbehörde) sprechen dafür, dass man stark an ausländischen Investoren interessiert ist und auch daran, ihnen umständliche Verwaltungsprozeduren zu ersparen.

Mehr als die Hälfte der registrierten Firmen in der Föderalen Region Kurdistan-Irak ist in ausländischer Hand, sodass Herish Muharam Muhamad, Chef der kurdischen Investmentbehörde, im Oktober 2008 meinte, Investitionen in Kurdistan seien sicherer als an der Wall Street und man solle von Kurdistan aus in den Irak investieren (weiterführende Informationen finden Sie hier).

 

2. Voraussetzungen für Investitionen

Artikel 1 bestimmt als „Projekt“ jede geschäftliche Aktivität oder Investmenttätigkeit, die eine natürliche oder juristische Person auf einer dafür bestimmten Liegenschaft mit in- oder ausländischem Kapital vornimmt. Die Vorschriften des Investitionsgesetzes kommen zur Anwendung, wenn das Projekt in einem der folgenden Wirtschaftszweige durchgeführt wird (Artikel 2):

  • Produktion, elektrische Energie und damit verbundene Dienstleistungen
  • Land-, Forst- und Viehwirtschaft und damit verbundene Dienstleistungen
  • Hotel-, Touristik- und Erholungsbereich, Vergnügungs- und Freizeitpark
  • Gesundheit und Umwelt
  • Wissenschaft, Forschung und Informationstechnologie
  • moderne Kommunikation und Transport
  • Banken, Versicherungen und andere Finanzinstitute
  • Infrastruktur einschließlich Bau-, Sanierungs- und Wohnungsbauprojekten, Straßen und Brücken, Schienen, Flughäfen, Bewässerung und Staudämmen
  • Freihandelszonen, Handelsgeschäfte und damit verbundene Dienstleistungen
  • Ausbildung auf allen Ebenen, soweit sie vereinbar ist mit der regionalen Bildungspolitik
  • sowie alle anderen Projekte, die vom Obersten Investitionsrat anerkannt worden sind

 

Nach Artikel 8 ist der Investor zu Folgendem verpflichtet:

  • genaue Angabe zum gewählten Wirtschaftszweig, Offenlegung der Bilanz und der Verträge, die vom Vorhaben berührt werden
  • Information an die lokale Investitionsbehörde, wann das Projekt fertiggestellt und mit der Aufnahme der Betriebstätigkeit begonnen wird
  • Bereitstellung der vom Personal der lokalen Investmentbehörde benötigten Einrichtung (Räumlichkeiten, Ausrüstung), damit die für die Zwecke der Behörde erforderlichen Informationen gesammelt werden können
  • gesonderte Aufzeichnungen über zollfrei importierte Waren
  • Schutz der Umwelt, Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, Durchführung von Qualitätskontrollen, die den internationalen Standards entsprechen
  • Ausbildungs- und Qualifikationsangebote für die lokalen Arbeitskräfte, die am Projekt beteiligt sind