Ratgeber Arbeitsrecht
10.04.2009  | Stefanie Lorenzen   

Arbeit & Bildung / Ratgeber Arbeitsrecht
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In seinen Grundsätzen gleicht das irakische Arbeitsrecht dem deutschen. Hier finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Regeln für Beschäftigung und Arbeit im Privatsektor

 

1. Arbeitsbedingungen
2. Kündigungen
3. Gewerkschaften
4. Sozialversicherungen

 

1. Arbeitsbedingungen

Arbeitsverhältnisse sollen nach dem irakischen Arbeitsgesetz durch schriftliche Arbeitsverträge begründet werden, die die Art der Arbeit festlegen. Da Arabisch als Sprache für Arbeitsverhältnisse festgelegt ist (Kurdisch in der Föderalen Region Kurdistan-Irak), kommt Dokumenten und Vereinbarungen in anderen Sprachen keine Beweiskraft zu.

Es kann eine Probezeit von höchstens drei Monaten vereinbart werden.

Nach irakischem Recht sind befristete Arbeitsverträge nicht uneingeschränkt möglich. Vielmehr sind sie nur zulässig, sofern die Art der Arbeit vorübergehend ist, also in einer bestimmten Zeit erledigt werden muss oder saisonal ist. Für dauerhaft mögliche Tätigkeiten sind grundsätzlich nur unbefristete Arbeitsverträge zulässig.

Die zulässige Arbeitszeit beträgt grundsätzlich höchstens acht Stunden am Tag, sieben Stunden bei Nachtarbeit. Die zulässige Höchstarbeitszeit für schwere oder die Gesundheit gefährdende Tätigkeiten ist kürzer. Sie wird vom Arbeitgeber im Einklang mit den entsprechenden Richtlinien des Arbeits- und Sozialministeriums festgelegt. Besonderheiten gelten für Nacht- und Schichtarbeit. Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten Ruhetag pro Woche. Möchte der Arbeitgeber, dass an diesem Tag gearbeitet wird, braucht er die Zustimmung des Arbeitnehmers und muss diesem eine Mehrvergütung von 100 Prozent bezahlen oder den Tag durch Freizeit ausgleichen. Der Arbeitgeber darf die Höchstdauer der Arbeitszeit nur in Notfällen sowie in speziell umschriebenen Situationen etwa bei besonderem saisonalem Arbeitsanfall für Inventur, Wartung oder Ähnliches verlängern. Gleichzeitig wird eine Höchstgrenze der Überstunden festgesetzt auf täglich zwischen einer und vier Stunden. Das Arbeitszeitgesetz enthält auch eine Regelung zur Vergütung von Überstunden: Bei schwerer, gesundheitsschädigender oder bei Nachtarbeit verdoppelt sich der Vergütungsanspruch, bei Überstunden am Tag erhöht sich die Vergütung um 50 Prozent. Für alle Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und für Bedienstete im Haushalt gelten die geschilderten Arbeitszeitregelungen nicht.

Arbeitsrecht Die wichtigste Rechtsquelle für Arbeitsbedingungen im Irak ist das Arbeitsgesetz (Gesetz Nummer 71 vom 27. Juli 1987). Es ist anwendbar auf alle Arbeitnehmer im privaten, halbstaatlichen und genossenschaftlichen Bereich. Der Originaltext im Download: Arabisch, Englisch.

Nach dem Arbeitsgesetz hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf zwanzig Tage bezahlten Erholungsurlaub pro Arbeitsjahr, bei schwerer oder die Gesundheit gefährdender Arbeit auf 30 Tage. Nach je fünf Jahren ununterbrochener Tätigkeit für denselben Arbeitgeber erhöht sich der Anspruch um jeweils zwei Tage. Für jeden Bruchteil eines Arbeitsjahres entsteht ein entsprechender Teilurlaubsanspruch. Wie im deutschen Arbeitsrecht ist eine finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs im laufenden Arbeitsverhältnis unwirksam.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer an 30 Krankheitstagen pro Arbeitsjahr zu vergüten. Ein Arbeitnehmer kann – über sechs Jahre – einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von bis zu 180 Tagen ansammeln. Bleibt ein Arbeitnehmer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus infolge Krankheit arbeitsunfähig, kommt für ihn ein Anspruch nach dem Renten- und Sozialversicherungsgesetz in Betracht.

Das Arbeitsgesetz enthält ein Kapitel zum Schutz von Arbeitnehmerinnen. Darin sind bestimmte Beschäftigungsverbote geregelt sowie der Anspruch auf 62 Tage bezahlten Mutterschutz und unbezahlte Erziehungszeit bis zum ersten Geburtstag des Kindes.

Jugendliche unter achtzehn Jahren
sind nach dem Arbeitsgesetzbuch ebenfalls besonders geschützt, etwa durch Beschäftigungsverbote für schwere oder die Gesundheit gefährdende Arbeiten, besondere Vorschriften zur Höchstarbeitszeit, zu Nacht- und Schichtarbeit sowie durch einen erhöhten Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Arbeitsjahr. Arbeitgeber dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren nur einstellen, wenn sie durch ein medizinisches Attest nachweisen, dass sie fähig sind, die Arbeit zu leisten. Die Beschäftigung von Minderjährigen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, ist ausgeschlossen.

Im Irak gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der in keinem Arbeitsverhältnis unterschritten werden darf. Der Arbeitgeber kann seine Vergütungspflicht nur erfüllen, wenn er in irakischer Währung zahlt.

Ein Arbeitnehmer kann auf die Mindestrechte des Arbeitsgesetzes während des Arbeitsverhältnisses und bis zu sechs Monate nach seiner Beendigung nicht wirksam verzichten.

Wechselt in einem privaten Betrieb der Eigentümer, muss dieser wie im deutschen Recht als neuer Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern die Pflichten des bisherigen Arbeitgebers übernehmen.

 

2. Kündigungen

Im irakischen Arbeitsgesetz wird für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen unterschieden zwischen der Beendigung, die kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraussetzt, der fristlosen Kündigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberkündigung. Paragraf 36 des Arbeitsgesetzes listet sechs Beendigungsgründe für Arbeitsverhältnisse auf. Dazu gehören der schriftliche Aufhebungsvertrag, der Zeitablauf bei Befristung, die ordentliche Arbeitnehmerkündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Krankheit von mehr als sechs Monaten oder über 75-prozentige Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Als Beendigungsgrund zählt auch, wenn die Arbeitsumstände im Betrieb eine Verringerung der Arbeitsleistung erfordern und dies dem Arbeits- und Sozialministerium mitgeteilt wurde.

Der Arbeitnehmer darf nur dann fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt oder sich gegenüber dem Mitarbeiter strafbar gemacht hat.

Die Arbeitgeberkündigung ist wie im deutschen Recht die schwerste Form unter mehreren arbeitsrechtlichen Sanktionen, im Arbeitsgesetz genannt sind die Warnung, Vergütungskürzung, Ausschluss von Gehaltserhöhung und die Kündigung. Paragraf 127 des Arbeitsgesetzes regelt neun Umstände, die eine Arbeitgeberkündigung rechtfertigen. Darunter finden sich sieben konkrete Anlässe wie das Offenbaren von Betriebsgeheimnissen, mehrmaliger Verstoß gegen Arbeitssicherheitsvorschriften, Trunkenheit am Arbeitsplatz, körperliche Angriffe auf den Arbeitgeber oder Vorgesetzte, Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von über einem Jahr sowie das ungerechtfertigte Nichterscheinen zur Arbeit an zehn aufeinanderfolgenden Tagen oder an zwanzig nicht zusammenhängenden Tagen im Jahr. Daneben sind Arbeitgeberkündigungen auch dann zulässig, wenn sie sich unter die zwei allgemeinen Tatbestände in Paragraf 127 des Arbeitsgesetzes fassen lassen: mehrfacher Verstoß gegen Arbeitspflichten oder erhebliches Fehlverhalten, das einen Schaden verursacht. Letzteres muss der Arbeitgeber innerhalb von 24 Stunden der Arbeitsverwaltung anzeigen.

Die Verhängung einer Kündigung ist nur wirksam, wenn der Kündigungsanlass nicht länger als fünfzehn Tage zurückliegt und der Arbeitnehmer zuvor in Anwesenheit des zuständigen Gewerkschaftsvertreters angehört wurde. Die Verhängung der Kündigung muss schriftlich niedergelegt und der Arbeitnehmer in Kenntnis gesetzt werden. Innerhalb von fünfzehn Tagen ab Kenntnis kann der Arbeitnehmer die Kündigungsentscheidung vor dem Arbeitsgericht anfechten. Gegen dessen Entscheidung ist die Berufung vor dem Kassationsgericht zulässig. Wird die Kündigung als unwirksam erachtet, muss der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden und der Arbeitgeber zahlt wie im deutschen Recht für die Zeit der Freistellung den Verzugslohn sowie alle darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.

 

3. Gewerkschaften

Im Betrieb sind die Gewerkschaften neben der oben genannten Anhörung der Arbeitnehmer bei einer Kündigung einzubeziehen in ein dialogisches Verfahren, wenn sich kollektive Konflikte über die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes im Betrieb oder in mehreren Betrieben ergeben (Paragrafen 130 bis 136 des Arbeitsgesetzes). Außer dieser Beteiligung sieht das Arbeitsgesetz jedoch keine betriebliche Interessenvertretung oder Mitbestimmung vor, wie sie im deutschen Recht etwa für Betriebsräte besteht.    

Der Irak hat sich in seiner Verfassung vom 15. Oktober 2005 in Artikel 22 Absatz 3 (und zuvor schon im Gesetz Nummer 52 vom 2. Juni 1987) verpflichtet, Koalitionsfreiheit für Gewerkschaften zu gewährleisten. Es besteht auch eine Anzahl Gewerkschaften (circa fünfzehn), die jedoch sowohl unter der Politik von Saddam Hussein als auch in den vergangenen Jahren nur eingeschränkt handlungsfähig waren. Mit dem Gesetz Nummer 150 aus dem Jahr 1987 erklärte die damalige Regierung alle Arbeitnehmer in Staatsbetrieben zu Beamten. Damit ging einher, dass alle Beschäftigten das Recht verloren, sich in Gewerkschaften zu organisieren. Gleichzeitig wurden die Rentenbeiträge dieser Mitarbeiter entschädigungslos der Staatskasse zugeführt. Dass die Konten der meisten Gewerkschaften im Jahr 2005 eingefroren wurden, hat ihre Situation weiter geschwächt. Insbesondere ihre Rolle als Tarifpartner wird daher wohl erst in Zukunft erstarken.

 

4. Sozialversicherung

Am 9. März 1971 führte das Gesetz Nummer 39 zu Pensionen und zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer Sozialleistungen ein in den Bereichen Mutterschutz, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Beerdigungen und für Behinderte. Gleichermaßen begründet das Gesetz einen Anspruch auf Altersrente. Es gilt in allen Betrieben mit fünf oder mehr Arbeitnehmern, nicht jedoch in landwirtschaftlichen Betrieben, für Hausangestellte und vorübergehend Beschäftigte. Die Sozialversicherungsleistungen werden aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert, wobei der Arbeitgeberbeitrag höher ist als der Arbeitnehmerbeitrag und Ölfirmen mehr abführen müssen als andere Arbeitgeber.